Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 3 a,
Mittel des Fonds aus Aufstockungsbeträgen sind ausschließlich für Maßnahmen gemäß § 3 Z 1 und Z 3 zu verwenden. Mittel des Fonds aus Aufstockungsbeträgen sind ausschließlich für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und Ziffer 3, zu verwenden.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3a KatFG 1996
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3a KatFG 1996 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3a KatFG 1996