§ 3a KatFG 1996

KatFG 1996 - Katastrophenfondsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Mittel des Fonds aus Aufstockungsbeträgen sind ausschließlich für Maßnahmen gemäß § 3 Z 1 und Z 3 zu verwenden.

In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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