Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAb dem Jahr 2008 sind 10 Millionen Euro jährlich für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, zu verwenden. Anzuerkennen sind nur Schäden, die ab dem 1. Jänner 2005 entstanden sind.
(2)Absatz 2Die Fondsmittel betragen 50 vH der Bemessungsgrundlagen.
(3)Absatz 3Bemessungsgrundlagen sind die Ausgaben der Länder für die Beseitigung der Schäden, soweit sie den Sockelbetrag des Landes übersteigen. Der Sockelbetrag beträgt 12 Millionen Euro jährlich, wovon auf die Länder folgende Anteile entfallen:
Burgenland
3,4 vH
Kärnten
15,2 vH
Niederösterreich
17,0 vH
Oberösterreich
6,0 vH
Salzburg
6,0 vH
Steiermark
21,0 vH
Tirol
30,1 vH
Vorarlberg
1,3 vH
Wien
0,0 vH
Der Sockelbetrag bezieht sich auf die Ausgaben eines Landes für die Beseitigung der Schäden eines Jahres, unabhängig davon, in welchen Jahren die Ausgaben getätigt werden.
(4)Absatz 4Wenn die vorhandenen Mittel nicht für einen Ersatz in dieser Höhe ausreichen, sind die Ersätze gleichmäßig zu kürzen und die nicht berücksichtigten Bemessungsgrundlagen auf den nächsten Zahlungstermin vorzutragen. Die näheren Grundsätze über die Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Anmeldefristen und der Zahlungstermine, hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.
(5)Absatz 5Soweit die Mittel gemäß Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden, sind sie jährlich gesondert zu verrechnenden Rücklagen zuzuführen. § 5 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Dieser Teil der Rücklagen ist auf die Begrenzung gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz nicht anzurechnen.Soweit die Mittel gemäß Absatz eins, nicht in Anspruch genommen werden, sind sie jährlich gesondert zu verrechnenden Rücklagen zuzuführen. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. Dieser Teil der Rücklagen ist auf die Begrenzung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz nicht anzurechnen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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