Gesamte Rechtsvorschrift KatFG 1996

Katastrophenfondsgesetz 1996

KatFG 1996
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Stand der Gesetzesgebung: 24.07.2024

Artikel 66 - Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden (Katastrophenfondsgesetz 1996 - KatFG 1996)

§ 1 KatFG 1996 Katastrophenfonds


(1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß §§ 59c bis 59i des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.

(2) Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen jeweils alle zwei Jahre bis 31. März des Folgejahres dem Nationalrat zu berichten.

§ 2 KatFG 1996 Aufbringung von Fondsmitteln


Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gemäß dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz aufgebracht. Sie sind dem Fonds jeweils monatlich zu überweisen.

§ 3 KatFG 1996 Verwendung der Fondsmittel


§ 3.Paragraph 3,

Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2021 und von 30 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2022 sowie von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden: Die Mittel des Fonds gemäß Paragraph 2,, jedoch mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2021 und von 30 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2022 sowie von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden:

  1. 1.Ziffer einsim Jahr 2002: 2,66 vH und in den Jahren ab 2003: 1,23 vH für den Bund, im Jahr 2002: 3,16 vH und in den Jahren ab 2003:3,31 vH für die Länder und im Jahr 2002: 8,69 vH und in den Jahren ab 2003: 9,09 vH für die Gemeinden für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, natürlich induzierte vertikale Bodenbewegungen (insbesondere Erdsenkungen), Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind. Fondsmittel für die Behebung von Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, werden ausschließlich gemäß § 5a gewährt.3,31 vH für die Länder und im Jahr 2002: 8,69 vH und in den Jahren ab 2003: 9,09 vH für die Gemeinden für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, natürlich induzierte vertikale Bodenbewegungen (insbesondere Erdsenkungen), Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind. Fondsmittel für die Behebung von Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, werden ausschließlich gemäß Paragraph 5 a, gewährt.
  2. 2.Ziffer 2im Jahr 2002: 8,11 vH in den Jahren 2003 und 2004: 8,49 vH und in den Jahren ab 2005: 8,89 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Z 1 genannten Schäden dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.im Jahr 2002: 8,11 vH in den Jahren 2003 und 2004: 8,49 vH und in den Jahren ab 2005: 8,89 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Ziffer eins, genannten Schäden dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
  3. 3.Ziffer 3im Jahr 2002: 4,02 vH und in den Jahren ab 2003: 4,21 vH
    1. a)Litera azur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherbar gewesen sind. Das Land hat auch zur Frage der Versicherbarkeit Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Ziffer eins, im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherbar gewesen sind. Das Land hat auch zur Frage der Versicherbarkeit Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.
    2. b)Litera bfür Zuschüsse an die Länder für Auszahlungen, die das Land für Abgeltungen an Dienstgeber mit Ausnahme von Gebietskörperschaften oder Unternehmen im überwiegenden Eigentum von Gebietskörperschaften für Entgeltfortzahlungen an Dienstnehmer vornimmt, die im Dienste einer anerkannten Einsatzorganisation bei einem Großschadensereignis oder bei einem Bergrettungseinsatz zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt waren. Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Die Fondsmittel betragen pauschal 200 Euro pro im Einsatz befindlichen Dienstnehmer und Tag.
  4. 4.Ziffer 4im Jahr 2002: 73,36 vH in den Jahren 2003 und 2004: 73,67 vH und in den Jahren ab 2005: 73,27 vH
    1. a)Litera azur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985;
    2. b)Litera bzur Erhebung der Wassergüte gemäß §§ 59c bis 59i des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959;zur Erhebung der Wassergüte gemäß Paragraphen 59 c bis 59i des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959;
    3. c)Litera czur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 3 634 000 Euro jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern;zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 3 634 000 Euro jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern;
    4. d)Litera dzur Förderung der Versicherungsprämien gemäß § 1 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 64/1955, i.d.g.F.;zur Förderung der Versicherungsprämien gemäß Paragraph eins, des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1955,, i.d.g.F.;
    5. e)Litera ezur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund oder einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher, im Jahr 2001 entstandener Dürreschäden an landwirtschaftlichen Kulturen im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, in der Höhe von maximal 75 Millionen Schilling. Dürreschäden sind nur anzuerkennen, soweit sie Grünland und Feldfutter betreffen. Anträge der Länder auf die Gewährung der Fondsmittel sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen; in den Anträgen ist Art und Höhe der Dürreschäden darzustellen. Beihilfen des Bundes sind unter der Voraussetzung zu gewähren, dass das jeweilige Land für den einzelnen Schadensfall Landesmittel zumindest in Höhe der Bundesmittel bereitstellt; bei Zuschüssen an ein Land dürfen die Fondsmittel im einzelnen Schadensfall 50 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei auch bei der Leistung von Beihilfen des Bundes eine Abwicklung durch die Länder vorzusehen ist.
    6. f)Litera fzur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten entstanden sind, in der Höhe von maximal jenen Mitteln, die im Jahre 2002 nicht gemäß lit. e in Anspruch genommen werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein 50%iger Anteil der Länder vorzusehen ist.zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten entstanden sind, in der Höhe von maximal jenen Mitteln, die im Jahre 2002 nicht gemäß Litera e, in Anspruch genommen werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein 50%iger Anteil der Länder vorzusehen ist.
    7. g)Litera gzur Deckung jener Erfordernisse, die durch Kostentragung gemäß § 31 Abs. 3a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung entstehen. Die Abwicklung obliegt den Ländern.zur Deckung jener Erfordernisse, die durch Kostentragung gemäß Paragraph 31, Absatz 3 a, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215, in der geltenden Fassung entstehen. Die Abwicklung obliegt den Ländern.
    8. h)Litera hzur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Dürreschäden an Grünland und an Feldfutterflächen im Jahre 2003 entstanden sind, in der Höhe von maximal 3 Millionen Euro. Die nicht verbrauchten Mittel gemäß lit. e und f in Höhe von 1,443 Millionen Euro sind für diese Zwecke zu verwenden.zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Dürreschäden an Grünland und an Feldfutterflächen im Jahre 2003 entstanden sind, in der Höhe von maximal 3 Millionen Euro. Die nicht verbrauchten Mittel gemäß Litera e und f in Höhe von 1,443 Millionen Euro sind für diese Zwecke zu verwenden.
    9. i)Litera izur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter und Raufutterersatzprodukten in Folge der Hochwasserereignisse im Sommer 2005 entstehen, bis zu 1,5 Millionen Euro. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein gleich hoher Beitrag der Länder vorzusehen ist.
    10. j.Litera jzur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter, Raufutterersatzprodukten und sonstigen pflanzlichen Ersatzfuttermitteln im Zusammenhang mit den Schäden an Futterflächen und Futtergrundlagen auf Grund widriger Witterungsverhältnisse des Jahres 2006 entstehen, in der Höhe von maximal 1,25 Millionen Euro; die nicht verbrauchten Mittel gemäß lit. i sind für diese Zwecke zu verwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein gleich hoher Beitrag der Länder vorzusehen ist.zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter, Raufutterersatzprodukten und sonstigen pflanzlichen Ersatzfuttermitteln im Zusammenhang mit den Schäden an Futterflächen und Futtergrundlagen auf Grund widriger Witterungsverhältnisse des Jahres 2006 entstehen, in der Höhe von maximal 1,25 Millionen Euro; die nicht verbrauchten Mittel gemäß Litera i, sind für diese Zwecke zu verwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein gleich hoher Beitrag der Länder vorzusehen ist.
    11. k)Litera kfür Zuschüsse zu Investitionen von physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften in Höhe von maximal 3 Millionen Euro für die Lagerung von inländischem, im Jahr 2008 angefallenen Holz auf Holzlagern mit künstlicher Beregnung (Nasslager). Nasslager sind nur anzuerkennen, soweit sie auf Flächen außerhalb des Waldes angelegt werden. Die Investitionen umfassen die Kosten für die Errichtung der Anlage und der vorgesehenen Infrastruktur. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. In den Anträgen ist Art und Höhe der Anlage und die vorgesehene Infrastruktur der Nasslager darzustellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen. Der Zuschuss kann im Einzelfall bis zu 40 % der Investitionen, maximal jedoch 100 000 Euro betragen, wobei ein 50%iger Anteil der Länder vorzusehen ist.
    12. l.Litera lzur Finanzierung von 16,7 Millionen Euro der Landesmittel des Landes Steiermark gemäß dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 für Maßnahmen in Folge der Hochwasserschäden des Jahres 2012.
    13. m.Litera mzur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch finanzielle Hilfe
      • Strichaufzählungzum Zukauf von Raufutter, Raufutterersatzprodukten sowie allenfalls auch sonstigen pflanzlichen Ersatzfuttermitteln,
      weiters
      • Strichaufzählungzur Abfederung von außerordentlichen Schäden bei Ackerkulturen und Dauerkulturen auf Grund widriger Witterungsverhältnisse des Jahres 2013, insbesondere Dürre,
      in der Höhe von bis zu 50 Millionen Euro als Hälfteanteil der Gesamtentschädigung. Dabei ist ein gleich hoher Betrag der betroffenen Länder vorzusehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.
    14. n)Litera nzur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zur Abfederung von außerordentlichen Schäden bei landwirtschaftlichen Kulturen auf Grund von Frost im Jahr 2016 entstehen, in der Höhe von bis zu 50 Millionen Euro als Hälfteanteil der Gesamtentschädigung. Dabei ist ein gleich hoher Betrag der betroffenen Länder vorzusehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler in einer Richtlinie die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.
    15. o)Litera ozur Finanzierung von bis zu 3,2 Millionen Euro der Gemeindemittel der Gemeinde Gasen sowie von bis zu 2 Millionen Euro der Landesmittel des Landes Steiermark gemäß dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 für Hochwasserschutzmaßnahmen am Gasenbach und dessen Zubringern.
    16. o.Litera ozur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch finanzielle Hilfe für Entschädigungen zur Abfederung außerordentlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, auf Grund unwetterartiger Witterungsverhältnisse des Jahres 2018 in der Höhe von bis zu 10 Millionen Euro. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den Ländern die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch finanzielle Hilfe für Entschädigungen zur Abfederung außerordentlicher Schäden gemäß Ziffer eins, im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften, auf Grund unwetterartiger Witterungsverhältnisse des Jahres 2018 in der Höhe von bis zu 10 Millionen Euro. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit den Ländern die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.
    17. p)Litera pzur Finanzierung von bis zu 1,25 Millionen Euro der Gemeindemittel der Gemeinde Arriach sowie von bis zu 1,75 Millionen Euro der Gemeindemittel der Gemeinde Treffen am Ossiacher See für Maßnahmen zum Hochwasserschutz und zur Wildbachverbauung gemäß dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 am Treffnerbach und dessen Zubringern Arriacherbach, Pöllingerbach, Hütterbach und Talkenbach.

§ 3a KatFG 1996


Mittel des Fonds aus Aufstockungsbeträgen sind ausschließlich für Maßnahmen gemäß § 3 Z 1 und Z 3 zu verwenden.

§ 4 KatFG 1996


Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Mittel Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung sämtlicher Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 5 KatFG 1996 Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds


  1. (1)Absatz einsNicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß § 48 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zu verwenden.Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß Paragraph 48, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3, für Zuschüsse für Abgeltungen an Dienstgeber für Entgeltfortzahlungen (§ 3 Z 3 lit. b) und zur Förderung der Versicherungsprämien gemäß § 1 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes (§ 3 Z 4 lit. d) zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß Paragraph 3,, für Zuschüsse für Abgeltungen an Dienstgeber für Entgeltfortzahlungen (Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b,) und zur Förderung der Versicherungsprämien gemäß Paragraph eins, des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes (Paragraph 3, Ziffer 4, Litera d,) zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.
  3. (2a)Absatz 2 aInsoweit die in § 3 Z 4 lit. h vorgesehenen 3 Millionen Euro am Ende des Haushaltsjahres 2003 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Abs. 1 normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2004 der Erhöhungsbetrag der Rücklage für die Zwecke gemäß § 3 Z 4 lit. h zu verwenden.Insoweit die in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera h, vorgesehenen 3 Millionen Euro am Ende des Haushaltsjahres 2003 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Absatz eins, normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2004 der Erhöhungsbetrag der Rücklage für die Zwecke gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera h, zu verwenden.
  4. (2b)Absatz 2 bAb dem Jahr 2024 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß § 3 Z 2 aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (§ 20 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023) und aus den Anteilen gemäß § 3 Z 2 auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 140 Millionen Euro unterschreitet.Ab dem Jahr 2024 werden die Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, aus der Rücklage erforderlichenfalls um den Betrag erhöht, um den die Summe aus den Überweisungen des Bundes an die Länder aus der Feuerschutzsteuer in diesen Jahren auf Basis des Aufkommens in den Monaten Oktober des Vorjahres bis September des laufenden Jahres (Paragraph 20, Absatz 3, des Finanzausgleichsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,) und aus den Anteilen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, auf Basis der Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in den Monaten November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres den Betrag von 140 Millionen Euro unterschreitet.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 5, BGBl. I Nr. 74/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019,)

  5. (4)Absatz 4Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Abs. 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß § 3 Z 4 lit. a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Absatz 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.

§ 5a KatFG 1996 Schäden an Landesstraßen


(1) Ab dem Jahr 2008 sind 10 Millionen Euro jährlich für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an die Länder übertragen wurden, zu verwenden. Anzuerkennen sind nur Schäden, die ab dem 1. Jänner 2005 entstanden sind.

(2) Die Fondsmittel betragen 50 vH der Bemessungsgrundlagen.

(3) Bemessungsgrundlagen sind die Ausgaben der Länder für die Beseitigung der Schäden, soweit sie den Sockelbetrag des Landes übersteigen. Der Sockelbetrag beträgt 12 Millionen Euro jährlich, wovon auf die Länder folgende Anteile entfallen:

 

Burgenland

3,4 vH

 

Kärnten

15,2 vH

 

Niederösterreich

17,0 vH

 

Oberösterreich

6,0 vH

 

Salzburg

6,0 vH

 

Steiermark

21,0 vH

 

Tirol

30,1 vH

 

Vorarlberg

1,3 vH

 

Wien

0,0 vH

Der Sockelbetrag bezieht sich auf die Ausgaben eines Landes für die Beseitigung der Schäden eines Jahres, unabhängig davon, in welchen Jahren die Ausgaben getätigt werden.

(4) Wenn die vorhandenen Mittel nicht für einen Ersatz in dieser Höhe ausreichen, sind die Ersätze gleichmäßig zu kürzen und die nicht berücksichtigten Bemessungsgrundlagen auf den nächsten Zahlungstermin vorzutragen. Die näheren Grundsätze über die Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Anmeldefristen und der Zahlungstermine, hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.

(5) Soweit die Mittel gemäß Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden, sind sie jährlich gesondert zu verrechnenden Rücklagen zuzuführen. § 5 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Dieser Teil der Rücklagen ist auf die Begrenzung gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz nicht anzurechnen.

§ 5b KatFG 1996 Investitionen der Feuerwehren


(1) Ab dem Jahr 2022 erhalten die Länder jährlich einen Zuschuss in Höhe von 20 Millionen Euro für die Finanzierung von Investitionen der Feuerwehren, wobei diese Mittel vor allem für den Ankauf von Einsatzfahrzeugen zu verwenden sind.

(2) Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

(3) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist ein Nachweis des Landes, dass die Erträge aus der Feuerschutzsteuer vorwiegend für Zwecke der Feuerwehren verwendet werden.

(4) Die näheren Grundsätze über die Abwicklung hat der Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.

§ 6 KatFG 1996 Sonder- und Schlußbestimmungen


Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zu Ende des Jahres 1995 bestehende Rücklagen von Katastrophenfondsmitteln aufzulösen.

§ 7 KatFG 1996


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 anhängige Anträge sind nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 abzuwickeln. Im Jahr 1996 bereits erfolgte Zahlungen sind auf die Mittel nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.
  3. (2a)Absatz 2 a§ 3 samt Überschrift und § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 3, samt Überschrift und Paragraph 5, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  4. (2b)Absatz 2 bReservemittel des Fonds können in den Jahren 1996 und 1997 zur Finanzierung der Förderung von Hagelversicherungsprämien verwendet werden.
  5. (2c)Absatz 2 cDie zu Ende des Jahres 1997 bestehende Rücklage ist im Haushaltsjahr 1998 aufzulösen, soweit sie den Betrag von 400 Millionen Schilling übersteigt.
  6. (2d)Absatz 2 d§ 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  7. (2e)Absatz 2 e§ 3 Z 3 und § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2001 treten mit 1. Jänner 2001, § 3 Z 4 lit. c und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 3, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2001, Paragraph 3, Ziffer 4, Litera c und Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  8. (2f)Absatz 2 f§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  9. (2g)Absatz 2 gDer Einleitungssatz des § 3, § 3 Z 1 letzter Satz und § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Der Einleitungssatz des Paragraph 3,, Paragraph 3, Ziffer eins, letzter Satz und Paragraph 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  10. (2h)Absatz 2 h§ 2 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft.Paragraph 2 und Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft.
  11. (2i)Absatz 2 i§ 3 Z 3 lit. b, § 3a, § 5 Abs. 2 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind erstmals auf Schadensereignisse ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. § 5 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft. Die Anwendung des § 3 Z 3 lit. b in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die zugrundeliegende Praxis bei Großschadensereignissen und Bergrettungseinsätzen ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren.Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 3 a,, Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind erstmals auf Schadensereignisse ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Paragraph 5, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft. Die Anwendung des Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die zugrundeliegende Praxis bei Großschadensereignissen und Bergrettungseinsätzen ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren.
  12. (2j)Absatz 2 j§ 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  13. (2k)Absatz 2 k§ 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Naturkatastrophen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten aufgetreten sind.Paragraph 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Naturkatastrophen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten aufgetreten sind.
  14. (3)Absatz 3Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 1997 über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 im Jahr 1995 zu berichten.
  15. (4)Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  16. (5)Absatz 5Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, mit Ausnahme des § 4 Z 8 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Katastrophenfondsgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 396, mit Ausnahme des Paragraph 4, Ziffer 8, außer Kraft.

§ 8 KatFG 1996


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel

Art. 66 § 3 KatFG 1996 (weggefallen)


Art. 66 § 3 KatFG 1996 (weggefallen) seit 08.05.2008 weggefallen.

Art. 66 § 5 KatFG 1996 (weggefallen)


Art. 66 § 5 KatFG 1996 (weggefallen) seit 16.07.2009 weggefallen.

Art. 66 § 7 KatFG 1996 (weggefallen)


Art. 66 § 7 KatFG 1996 (weggefallen) seit 29.12.2007 weggefallen.

Art. 66 § 8 KatFG 1996 (weggefallen)


Art. 66 § 8 KatFG 1996 (weggefallen) seit 08.05.2008 weggefallen.

Katastrophenfondsgesetz 1996 (KatFG 1996) Fundstelle


Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden (Katastrophenfondsgesetz 1996 - KatFG 1996)
StF: BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

Änderung

BGBl. Nr. 746/1996 (NR: GP XX RV 395 AB 476 S. 47. BR: AB 5318 S. 619.)

BGBl. I Nr. 130/1997 (NR: GP XX RV 887 AB 901 S. 94. BR: 5559 AB 5562 S. 632.)

BGBl. I Nr. 78/1999 (NR: GP XX IA 1035/A AB 1714 S. 165. BR: AB 5928 S. 654.)

BGBl. I Nr. 84/2000 (NR: GP XXI IA 226/A AB 266 S. 34. BR: AB 6194 S. 667.)

BGBl. I Nr. 143/2000 (NR: GP XXI IA 346/A AB 412 S. 52. BR: AB 6285 S. 671.)

BGBl. I Nr. 71/2001 (NR: GP XXI RV 587 AB 637 S. 71. BR: 6361 AB 6375 S. 678.)

BGBl. I Nr. 160/2001 (NR: GP XXI IA 537/A AB 923 S. 87. BR: AB 6557 S. 683.)

BGBl. I Nr. 50/2002 (NR: GP XXI IA 599/A AB 1023 S. 95. BR: 6578 AB 6603 S. 685.)

BGBl. I Nr. 155/2002 (NR: GP XXI RV 1277 AB 1285 S. 115. BR: 6759 AB 6761 S. 691.)

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 89/2003 (NR: GP XXII IA 203/A AB 210 S. 32. BR: AB 6862 S. 701.)

BGBl. I Nr. 55/2004 (NR: GP XXII AB 462 S. 59. BR: 7034 AB 7040 S. 709.)

BGBl. I Nr. 112/2005 (NR: GP XXII RV 1065 AB 1094 S. 122. BR: AB 7375 S. 725.)

BGBl. I Nr. 79/2006 (NR: GP XXII RV 1357 AB 1464 S. 150. BR: AB 7549 S. 735.)

BGBl. I Nr. 13/2007 (NR: GP XXIII RV 25 AB 34 S. 14. BR: AB 7657 S. 743.)

BGBl. I Nr. 103/2007 (NR: GP XXIII RV 289 AB 389 S. 42. BR: AB 7855 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32005L0081]

BGBl. I Nr. 66/2008 (NR: GP XXIII RV 479 AB 513 S. 55. BR: AB 7912 S. 755.)

BGBl. I Nr. 67/2009 (NR: GP XXIV RV 168 AB 214 S. 26. BR: AB 8118 S. 772.)

BGBl. I Nr. 165/2013 (NR: GP XXIV RV 2440 AB 2519 S. 216. BR: 9052 AB 9091 S. 823.)

BGBl. I Nr. 208/2013 (NR: GP XXV RV 2 AB 10 S. 7. BR: AB 9126 S. 825.)

BGBl. I Nr. 46/2016 (NR: GP XXV RV 1106 AB 1140 S. 128. BR: 9585 AB 9587 S. 854.)

Anmerkung

Das Katastrophenfondsgesetz 1996 wurde in Artikel 66 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, kundgemacht.