§ 3a KatFG 1996

Katastrophenfondsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Mittel des Fonds aus Aufstockungsbeträgen sind ausschließlich für Maßnahmen gemäß § 3 Z 1 und Z 3 lit. a zu verwenden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 08.05.2008 bis 31.08.2019

Mittel des Fonds aus Aufstockungsbeträgen sind ausschließlich für Maßnahmen gemäß § 3 Z 1 und Z 3 lit. a zu verwenden.

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