§ 4 KatFG 1996

KatFG 1996 - Katastrophenfondsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Bei Bedarf können auf die nach diesem Bundesgesetz zu erwartenden Mittel Vorschüsse geleistet werden. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung sämtlicher Mittel zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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