§ 2 KatFG 1996 Aufbringung von Fondsmitteln

KatFG 1996 - Katastrophenfondsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gemäß dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz aufgebracht. Sie sind dem Fonds jeweils monatlich zu überweisen.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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