Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsFür die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß §§ 59c bis 59i des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Paragraphen 59 c bis 59i des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.
(2)Absatz 2Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen jeweils alle zwei Jahre bis 31. März des Folgejahres dem Nationalrat zu berichten.
In Kraft seit 03.08.2013 bis 31.12.9999
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