§ 2 KatFG 1996

Katastrophenfondsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gemäß dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz aufgebracht. Sie sind dem Fonds jeweils monatlich zu überweisen und auf einem Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Katastrophenfonds“ nutzbringend anzulegen.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.07.2013

Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gemäß dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz aufgebracht. Sie sind dem Fonds jeweils monatlich zu überweisen und auf einem Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Katastrophenfonds“ nutzbringend anzulegen.

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