§ 67 KAKuG

KAKuG - Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im Ersten Teil und im § 63a dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

(2) Mit der Vollziehung

1.

der §§ 43 und 44 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

2.

der §§ 46, 55 und 56 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz,

4.

der §§ 56a bis 59i mit Ausnahme des § 57a ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

der §§ 57a, 59j und 64 ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 57a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und

6.

ist im Übrigen hinsichtlich des zweiten Teiles der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betraut.

In Kraft seit 18.03.2022 bis 31.12.9999
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