§ 67 KAKuG

KAKuG - Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsMit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im Ersten Teil und im § 63a dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG hinsichtlich der im Ersten Teil und im Paragraph 63 a, dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsder §§ 43 und 44 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,der Paragraphen 43 und 44 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. 2.Ziffer 2der §§ 46, 55 und 56 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,der Paragraphen 46,, 55 und 56 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz,der Paragraphen 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz,
    4. 4.Ziffer 4der §§ 56a bis 59i mit Ausnahme des § 57a ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,der Paragraphen 56 a bis 59i mit Ausnahme des Paragraph 57 a, ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    5. 5.Ziffer 5der §§ 57a, 59j und 64 ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 57a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, undder Paragraphen 57 a,, 59j und 64 ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 57 a, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und
    6. 6.Ziffer 6ist im Übrigen hinsichtlich des zweiten Teiles der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    betraut.
In Kraft seit 18.03.2022 bis 31.12.9999
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