Art. 21 KAKuG

KAKuG - Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 5/2001 und BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

Titel 1

(Anm.: es folgen die Novellierungsanweisungen)

Titel 2

(1) Titel 1 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Länder haben die Ausführungsbestimmungen zu Titel 1 Z 2 und 4 innerhalb eines Jahres nach dem genannten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt zu erlassen.

In Kraft seit 20.04.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 21 KAKuG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 21 KAKuG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 21 KAKuG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 21 KAKuG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 21 KAKuG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KAKuG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 18 KAKuG
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) Fundstelle