Art. 6 KAKuG

KAKuG - Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu Art. I, III und V innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. I Z 21 und Art. V sind mit 1. Jänner 1988 in Kraft zu setzen. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. III sind mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der in Art. IV Abs. 2 genannten Vereinbarung in Kraft zu setzen.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der Bundeskanzler betraut.

In Kraft seit 16.06.1988 bis 31.12.9999
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