(Anm.: 1. – 3. Titel betreffen die Änderungen des Krankenanstaltengesetzes)
4. Titel
(1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 1. Titel innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2002 in Kraft zu setzen.
(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 3. Titel innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des 1. und des 3. Titels steht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu.
(4) Der 2. Titel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Der 1. und der 2. Titel treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(6) Der 3. Titel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(7) Mit der Vollziehung des 2. Titels ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
0 Kommentare zu Art. 18 KAKuG