Art. 5 KAKuG

KAKuG - Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Art. I, sofern sich aus Abs. 1a nicht anders ergibt, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen.

(1a) Art. I Z 7 tritt mit dem Tag der Kundmachung des Kankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Art. III innerhalb eines Jahres zu erlassen.

(3) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich Art. I und III steht dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu.

(4) Art. II tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 treten außer Kraft:

-

Art. I Z 3 bis 5, 8, 10, 11, 14, 16 bis 24 und 26 und

-

Art. II Z 28 bis 31, 33 und 34.

(6) Artikel III und IV treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(7) Mit der Vollziehung der Artikel II und IV ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.1

In Kraft seit 31.12.1996 bis 31.12.9999
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