Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 93,Berichte
(1)Absatz einsÜber die Ergebnisse seiner Überprüfung hat der Stadtrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind diese in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.
In Kraft seit 17.02.2023 bis 31.12.9999
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