Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 92,Prüfung
(1)Absatz einsDer Direktor des Stadtrechnungshofes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 91Paragraph 91,Abs. 1Absatz eins,) die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2Absatz 2 und des § 93Paragraph 93,Abs. 1Absatz eins, - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.
In Kraft seit 17.02.2023 bis 31.12.9999
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