(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung gemäß § 2 verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet (§ 2 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010). Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
(2) Neben dem Verfügungsberechtigten über die für die Aufstellung oder den Betrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Spielautomaten (Spielapparates) Gesamtschuldner der Vergnügungssteuer gemäß § 5 Abs. 4 bis 6.
(3) Abs. 2 gilt auch für Geldspielapparate gemäß § 5 Abs. 6a..
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