(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt
(2) Der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen und Veranstaltungen von Glücksspielen unterliegen der Vergnügungssteuer.
(3) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.
(4) Der Gemeinderat kann in der Verordnung, mit der die Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, bestimmte Veranstaltungen und Filmvorführungen ausnehmen oder Veranstaltungen und Filmvorführungen einbeziehen, die vom Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 ausgenommen sind oder die sonst der Schaulust, der Befriedigung des Vergnügungstriebs oder der Wissbegierde der Teilnehmer dienen.
(5) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz unterliegen der Vergnügungssteuer nicht.
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