(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die mit Verordnung des Gemeinderates Vergnügungssteuern auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung in Hundertsätzen des Eintrittsgeldes (§ 5 Abs. 1 und 2) ausschreiben.
(2) Die Gemeinden, die eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen, werden ermächtigt, von den weitergehenden Ermächtigungen dieses Gesetzes Gebrauch zu machen.
(3) Die Ausschreibung und die Verwaltung der Vergnügungssteuern fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt
(2) Der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen und Veranstaltungen von Glücksspielen unterliegen der Vergnügungssteuer.
(3) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.
(4) Der Gemeinderat kann in der Verordnung, mit der die Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, bestimmte Veranstaltungen und Filmvorführungen ausnehmen oder Veranstaltungen und Filmvorführungen einbeziehen, die vom Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 ausgenommen sind oder die sonst der Schaulust, der Befriedigung des Vergnügungstriebs oder der Wissbegierde der Teilnehmer dienen.
(5) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz unterliegen der Vergnügungssteuer nicht.
(1) Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung - spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
(2) Bei Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 4 und 5, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.
(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung gemäß § 2 verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet (§ 2 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010). Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
(2) Neben dem Verfügungsberechtigten über die für die Aufstellung oder den Betrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Spielautomaten (Spielapparates) Gesamtschuldner der Vergnügungssteuer gemäß § 5 Abs. 4 bis 6.
(3) Abs. 2 gilt auch für Geldspielapparate gemäß § 5 Abs. 6a..
(1) In der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuern auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ist ihr Ausmaß in Hundertsätzen des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 v. H. - bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 v. H. - festzusetzen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
(2) Werden Eintrittskarten nicht ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld.
(3)Der Gemeinderat hat die Vergnügungssteuer mit einem Pauschbetrag festzusetzen, wenn
a) | für Veranstaltungen ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder | |||||||||
b) | das als Eintrittsgeld geltende Entgelt (Abs. 2) durch die Möglichkeit der mehrmaligen Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann. |
(4) Für die Aufstellung und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel- und Glücksspielautomaten sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten), wie Flipper, Schießautomaten, TV-Spielautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschbetrag je Apparat und begonnenen Kalendermonat 42 Euro, sofern es sich nicht um Spielautomaten (Spielapparate) im Sinne des Abs. 5 oder 6a handelt. Sind mehrere Automaten (Apparate) zu kombinierten Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa zu einer Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Automaten (Apparat) zu entrichten.
(5) Für die Aufstellung und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Billard- und Fußballtischen, Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschbetrag je Apparat und begonnenen Kalendermonat 11 Euro. Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.
(6) Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungen gemäß Abs. 4 und 5 darf monatlich 510 Euro je Betriebsstätte des Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.
(6a) Für die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, soweit dieser gemäß § 33 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 anzuwenden ist, beträgt der Pauschbetrag je Geldspielapparat und begonnenen Kalendermonat 68 Euro.
(7) Bei den nicht in den Abs. 4 bis 6a angeführten Veranstaltungen ist bei der Festsetzung der Höhe des Pauschbetrages auf die durchschnittliche Besucherzahl, auf die Größe des Raumes sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um regelmäßige oder um fallweise Veranstaltungen handelt. Der Pauschbetrag kann in den Fällen des Abs. 2 auch mit einem Vielfachen des jeweiligen Eintrittspreises festgesetzt werden. Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 339 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.
(8) Der Hundertsatz (Abs. 1) und der Pauschbetrag nach Abs. 7 können für verschiedene Arten der Steuergegenstände (§ 2 Abs. 1 bis 4) verschieden festgesetzt werden.
(9) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Pauschbeträge (Abs. 4 bis 7) entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf volle Eurobeträge aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 50 Cent aufzurunden sind. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
(1) Der Gemeinderat kann in der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuer Befreiungstatbestände schaffen. Er kann insbesondere bestimmen, ob und inwieweit
a) | Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird, | |||||||||
b) | Sportveranstaltungen von Amateuren, | |||||||||
c) | Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend, dienen, | |||||||||
d) | die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden, | |||||||||
e) | Veranstaltungen im Freien, bei Regenwetter, |
von der Vergnügungssteuer zu befreien sind.
(2) Dem Gemeinderat steht es frei, für Körperschaften öffentlichen Rechts weitere Befreiungen vorzusehen.
(3) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
(4) Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am
15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.
(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach § 5 Abs. 4 bis 6a endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, daß der Apparat (Automat) vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 5 Abs. 4 bis 6a gleichartigen Apparat (Automat) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.
(4) Abweichend von Abs. 3 beginnt und endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages gemäß § 5 Abs. 4 und 5 bei Veranstaltungen, die nicht ganzjährig betrieben werden, mit der Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2. Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach der Zahl der Kalendertage zu entrichten.
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muß nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.
(3) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anläßlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
(2) Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als Verweisungen auf diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese
Verweisungen als Verweisungen auf
a) | die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, und | |||||||||
b) | das Glückspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012. |
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer
a) | die Anmeldung nach § 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt; | |||||||||
b) | Eintrittskarten ausgibt, die den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen; | |||||||||
c) | die Beobachtung von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung von automatischen Einrichtungen, welche die Teilnahme an Veranstaltungen durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch mit Ausweis versehene Beauftragte der Abgabenbehörde nicht zuläßt oder die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände trotz Verlangen dieser Beauftragten von diesen nicht überprüfen läßt. |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
Kärntner Vergnügungssteuergesetz - K-VSG
StF: LGBl Nr 63/1982 (WV)
Änderung
LGBl Nr 106/1994
LGBl Nr 71/1997
§ 1 Allgemeines | |
§ 2 Steuergegenstand | |
§ 3 Anmeldung | |
§ 4 Steuerschuldner | |
§ 5 Ausmaß | |
§ 6 Befreiungen | |
§ 7 Fälligkeit | |
§ 8 Entrichtung | |
§ 9 Eintrittskarten | |
§ 10 Kontrolle | |
§ 11 Verweisungen | |
§ 12 Strafbestimmungen |
ANM zu § 5 Abs. 9: Mit Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 71/1997 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
(2) Eine Verordnung nach § 5 Abs. 9 ist erstmals zu erlassen, wenn nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 9 vorliegen.
ANM zu Art I Z 4 bis 10 des Gesetzes LGBl Nr 80/2001:
Die Euro-Regelungen treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
ANM zu § 2 Abs. 5: Diese Regelungen treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 13/2013 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Als Stichtag für die Neufestsetzung der Pauschbeträge (§ 5 Abs. 9) gemäß Art. I Z 6 und 7 (betreffend § 5 Abs. 4 bis 7) gilt der 1. Jänner 2011.
(3) § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 6a, in der Fassung des Art. 1 Z 5 und 6, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.