§ 3 K-VSG

K-VSG - Kärntner Vergnügungssteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung - spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.

(2) Bei Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 4 und 5, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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