§ 11 K-VSG

K-VSG - Kärntner Vergnügungssteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als Verweisungen auf diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese

Verweisungen als Verweisungen auf

a)

die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, und

b)

das Glückspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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