(1) In der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuern auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ist ihr Ausmaß in Hundertsätzen des Eintrittsgeldes bis zum Höchstausmaß von 25 v. H. - bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 v. H. - festzusetzen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
(2) Werden Eintrittskarten nicht ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld.
(3)Der Gemeinderat hat die Vergnügungssteuer mit einem Pauschbetrag festzusetzen, wenn
a) | für Veranstaltungen ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder | |||||||||
b) | das als Eintrittsgeld geltende Entgelt (Abs. 2) durch die Möglichkeit der mehrmaligen Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann. |
(4) Für die Aufstellung und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel- und Glücksspielautomaten sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten), wie Flipper, Schießautomaten, TV-Spielautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschbetrag je Apparat und begonnenen Kalendermonat 42 Euro, sofern es sich nicht um Spielautomaten (Spielapparate) im Sinne des Abs. 5 oder 6a handelt. Sind mehrere Automaten (Apparate) zu kombinierten Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa zu einer Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Automaten (Apparat) zu entrichten.
(5) Für die Aufstellung und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Billard- und Fußballtischen, Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschbetrag je Apparat und begonnenen Kalendermonat 11 Euro. Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.
(6) Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungen gemäß Abs. 4 und 5 darf monatlich 510 Euro je Betriebsstätte des Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.
(6a) Für die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, soweit dieser gemäß § 33 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 anzuwenden ist, beträgt der Pauschbetrag je Geldspielapparat und begonnenen Kalendermonat 68 Euro.
(7) Bei den nicht in den Abs. 4 bis 6a angeführten Veranstaltungen ist bei der Festsetzung der Höhe des Pauschbetrages auf die durchschnittliche Besucherzahl, auf die Größe des Raumes sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um regelmäßige oder um fallweise Veranstaltungen handelt. Der Pauschbetrag kann in den Fällen des Abs. 2 auch mit einem Vielfachen des jeweiligen Eintrittspreises festgesetzt werden. Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 339 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.
(8) Der Hundertsatz (Abs. 1) und der Pauschbetrag nach Abs. 7 können für verschiedene Arten der Steuergegenstände (§ 2 Abs. 1 bis 4) verschieden festgesetzt werden.
(9) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Pauschbeträge (Abs. 4 bis 7) entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabe ist auf volle Eurobeträge aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 50 Cent aufzurunden sind. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
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