§ 1 K-VabstG Volksabstimmung

K-VabstG - Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Art. 34 K-LVG).Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Artikel 34, K-LVG).

In Kraft seit 30.11.2023 bis 31.12.9999
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