Niederschrift
(1) Die Niederschrift (§ 10 Abs 5) hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes sowie den Abstimmungstag, | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen, | |||||||||
c) | den Tag sowie Beginn und Schluß der Sitzung (Abstimmungshandlung) einschließlich allfälliger Unterbrechungen, | |||||||||
d) | die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen, die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, die Summe der Ja-Stimmen und die Summe der Nein-Stimmen. |
(2) Die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde und in Gemeinden, in denen die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig Sprengelwahlbehörde ist, auch die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde hat weiter zu enthalten:
a) | die Anzahl der übernommenen und an die Abstimmenden ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, | |||||||||
b) | die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Abstimmenden, | |||||||||
c) | die Entscheidung der Wahlbehörde über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmzettel, | |||||||||
d) | sonstige Verfügungen der Wahlbehörde während der Abstimmungshandlung, | |||||||||
e) | außergewöhnliche Vorkommnisse während der Abstimmungshandlung. |
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
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