Stimmzettel
(1) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel (Muster Anlage 2) zu verwenden.
(2) Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 61/2 bis 71/2cm in der Breite und 91/2 bis 101/2 cm in der Länge zu betragen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(3) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel" und "Volksabstimmung" mit der Beifügung des Datums der Volksabstimmung, | |||||||||
b) | die den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegende Frage, ob der Gesetzesbeschluß, über den die Volksabstimmung erfolgt und der zu bezeichnen ist, Gesetzeskraft erlangen soll, | |||||||||
c) | unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort "Ja" und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort "Nein" und daneben einen Kreis. |
(4) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksabstimmungen durchgeführt werden, so sind die für jede Volksabstimmung bestimmten amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem verschiedenfarbigem Papier herzustellen.
(5) § 69 Abs 3 und 4 K-LTWO gelten sinngemäß.
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