§ 6 K-VabstG Abstimmungsverfahren

K-VabstG - Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für das Abstimmungsverfahren sind die §§ 49 bis 56, 58 bis 68 und 77 K-LTWO über den Wahlort, die Wahlzeit und die Wahlhandlung sinngemäß anzuwenden. § 57 K-LTWO über die Wahlzeugen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass jede der im Landtag vertretenen Parteien zu jeder Wahlbehörde Wahlzeugen entsenden kann.

In Kraft seit 19.03.1975 bis 31.12.9999
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