Anordnung
(1) Die Volksabstimmung ist von der Landesregierung durch Verordnung anzuordnen, wenn der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen hat.
(2) Die Verordnung nach Abs 1 hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Gesetzesbeschlusses, der Gegenstand der Volksabstimmung ist, | |||||||||
b) | den Hinweis, daß die Stimmberechtigten bei dieser Abstimmung entscheiden werden, ob der vom Landtag gefaßte Gesetzesbeschluß Gesetzeskraft erlangen soll, | |||||||||
c) | den Tag der Abstimmung, | |||||||||
d) | den Stichtag, | |||||||||
e) | Angaben darüber, wo und während welcher Zeit der Text des Gesetzesbeschlusses zur Einsicht und Abschriftnahme aufliegt. |
(3) Der Tag der Abstimmung ist auf einen Sonn- oder Feiertag festzusetzen. Die Durchführung einer Volksabstimmung darf nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet. Zwischen dem Tag, an dem die Landesregierung vom Beschluß des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung in Kenntnis gesetzt wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als fünf Monate liegen.
(4) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen.
(5) Für denselben Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen angeordnet werden.
(6) Die Verordnung der Landesregierung über die Anordnung der Volksabstimmung ist außer im Landesgesetzblatt auch vom Bürgermeister spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.
(7) Die Landesregierung hat den Text des Gesetzesbeschlusses beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften aufzulegen und den Stimmberechtigten durch sechs Wochen vor dem Tag der Abstimmung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben.
(8) Die Landesregierung hat den Gesetzesbeschluß den Gemeinden zu übermitteln. Der Bürgermeister hat den Text des Gesetzesbeschlusses beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen und den Stimmberechtigten durch sechs Wochen vor dem Tag der Abstimmung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben.
0 Kommentare zu § 2 K-VabstG