§ 8 K-VabstG

K-VabstG - Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 8

Stimmabgabe und Gültigkeit der Stimmzettel

 

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

 

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten "Ja" oder "Nein" vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte "Ja" oder "Nein" oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung, eindeutig zu erkennen ist.

 

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn

a)

in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit "Ja" oder "Nein" beantwortet wurde oder

b)

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 9 Abs 3 nicht beeinträchtigt ist.

 

(4) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

 

(5) Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt werden, hat der Abstimmende die Stimmzettel für alle Volksabstimmungen in dasselbe Kuvert zu geben.

In Kraft seit 19.03.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-VabstG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-VabstG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-VabstG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-VabstG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-VabstG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-VabstG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 K-VabstG
§ 9 K-VabstG