Grenzüberschreitende Konsultationen
(1) Rechtzeitig vor der Beschlussfassung durch die Planungsbehörde sind der Entwurf gemäß § 3 und der hiezu erstellte Umweltbericht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übermitteln, sofern die Anwendung eines dem Entwurf entsprechenden Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des anderen Mitgliedstaates haben würde oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Verlangen stellt.
(2) Auf Verlangen eines gemäß Abs 1 informierten Mitgliedstaates sind vor der Beschlussfassung über den Entwurf gemäß § 3 Konsultationen
a) | über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Anwendung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie | |||||||||
b) | über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen binnen einer einvernehmlich bestimmten angemessenen Frist zu führen. In diesem Fall ist im Verhältnis zum anderen Mitgliedstaat sicherzustellen, dass dessen Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Anwendung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, sowie dessen betroffene oder interessierte Öffentlichkeit unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen. |
(3) Bei ihrem Vorgehen gemäß Abs 1 und 2 hat die Planungsbehörde an das Amt der Kärntner Landesregierung heranzutreten, um im Wege des für die Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten zuständigen Bundesministeriums tätig zu werden.
(4) Wenn im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 2001/42/EG ein an das Land angrenzender Mitgliedstaat im Verhältnis zur Republik Österreich Unterlagen übermittelt und grenzüberschreitende Konsultationen durchführt, ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung zur Information der Öffentlichkeit und der öffentlichen Umweltstellen im Land verpflichtet ist. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(5) Die Abs 1, 2 und 4 sind im Verhältnis zu den angrenzenden Ländern sinngemäß anzuwenden.
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