§ 3 K-UPG

K-UPG - Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung eines der nachstehend bezeichneten Pläne und Programme gerichtet ist, soweit die §§ 4 bis 6a nichts anderes bestimmen:

a)

überörtliches Entwicklungsprogramm nach § 7 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 (K-ROG 2021);

b)

örtliches Entwicklungskonzept nach § 9 K-ROG 2021;

c)

Flächenwidmungsplan nach § 13 K-ROG 2021, mit Ausnahme der Festlegung als Orts- oder Stadtkern (§ 31 K-ROG 2021);

d)

Bebauungsplan nach § 47 K-ROG 2021, Teilbebauungsplan nach § 48 K-ROG 2021 und Gestaltungsplan nach § 49 K-ROG 2021;

e)

integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung nach § 52 K-ROG 2021;

f)

Abfallwirtschaftskonzept des Landes nach § 4 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO);

g)

überörtliche Planung betreffend öffentliche Abfallbehandlungsanlagen nach § 36 Abs. 1 K-AWO;

h)

Agrarischer Leitplan nach § 7 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes (K-LWG);

i)

Wildökologischer Raumplan nach § 55a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG);

j)

Verordnung über Richtlinien für die Abschussplanung (Abschussrichtlinien) sowie über Grundsätze, die bei der Erfüllung des Abschussplanes einzuhalten sind, nach § 56 K-JG;

k)

Verordnung über Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) nach § 34 Abs. 1 des Kärntner Fischereigesetzes (K-FG);

l)

Verordnung zum Schutz der Wassertiere vor freilebenden Tieren nach § 47 Abs. 2 K-FG;

m)

Verordnung über den Kanalisationsbereich nach § 2 des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 (K-GKG);

n)

Verordnung über den Versorgungsbereich nach § 2 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 (K-GWVG);

o)

Aktionsplan gegen Straßenlärm nach § 62e Abs. 1 oder 2 des Kärntner Straßengesetzes 1991 (K-StrG);

p)

Aktionsplan für Ballungsräume nach § 9a des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes (K-IPPC-AG).

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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