3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinden haben die in den §§ 4 und 6 und im 2. Abschnitt geregelten Angelegenheiten, soweit sie sich auf die Umweltprüfung der Pläne und Programme gemäß § 3 lit b bis e, m und n beziehen, im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
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