(1) Dieses Gesetz regelt
a) | die Umweltprüfung, um bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und Umwelterwägungen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, und | |||||||||
b) | die Öffentlichkeitsbeteiligung im Zusammenhang mit der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme. |
(2) Die Bedingungen zur Erzeugung von Plänen und Programmen sowie zu deren Änderung, die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehen sind, bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung eines der nachstehend bezeichneten Pläne und Programme gerichtet ist, soweit die §§ 4 bis 6a nichts anderes bestimmen:
a) | überörtliches Entwicklungsprogramm nach § 7 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 (K-ROG 2021); | |||||||||
b) | örtliches Entwicklungskonzept nach § 9 K-ROG 2021; | |||||||||
c) | Flächenwidmungsplan nach § 13 K-ROG 2021, mit Ausnahme der Festlegung als Orts- oder Stadtkern (§ 31 K-ROG 2021); | |||||||||
d) | Bebauungsplan nach § 47 K-ROG 2021, Teilbebauungsplan nach § 48 K-ROG 2021 und Gestaltungsplan nach § 49 K-ROG 2021; | |||||||||
e) | integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung nach § 52 K-ROG 2021; | |||||||||
f) | Abfallwirtschaftskonzept des Landes nach § 4 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO); | |||||||||
g) | überörtliche Planung betreffend öffentliche Abfallbehandlungsanlagen nach § 36 Abs. 1 K-AWO; | |||||||||
h) | Agrarischer Leitplan nach § 7 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes (K-LWG); | |||||||||
i) | Wildökologischer Raumplan nach § 55a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG); | |||||||||
j) | Verordnung über Richtlinien für die Abschussplanung (Abschussrichtlinien) sowie über Grundsätze, die bei der Erfüllung des Abschussplanes einzuhalten sind, nach § 56 K-JG; | |||||||||
k) | Verordnung über Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) nach § 34 Abs. 1 des Kärntner Fischereigesetzes (K-FG); | |||||||||
l) | Verordnung zum Schutz der Wassertiere vor freilebenden Tieren nach § 47 Abs. 2 K-FG; | |||||||||
m) | Verordnung über den Kanalisationsbereich nach § 2 des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 (K-GKG); | |||||||||
n) | Verordnung über den Versorgungsbereich nach § 2 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 (K-GWVG); | |||||||||
o) | Aktionsplan gegen Straßenlärm nach § 62e Abs. 1 oder 2 des Kärntner Straßengesetzes 1991 (K-StrG); | |||||||||
p) | Aktionsplan für Ballungsräume nach § 9a des Kärntner IPPC-Anlagengesetzes (K-IPPC-AG). |
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei
Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe gemäß § 3 lit h bis l nur insoweit, als sich der Plan oder das Programm voraussichtlich auf ein Natura-2000-Gebiet auswirken kann. Ansonsten gelten § 8 (Konsultationsverfahren) und § 10 (Entscheidungsfindung) mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über den Umweltbericht und über grenzüberschreitende Konsultationen nicht anzuwenden sind.
Wasserversorgung und -entsorgung
Dem 2. Abschnitt unterliegen Entwürfe gemäß § 3 lit m und n nur insoweit, als sich der Plan voraussichtlich auf ein Natura-2000- Gebiet auswirken kann.
Umgebungslärm
Für Entwürfe gemäß § 3 lit o und p gelten § 8 (Konsultationsverfahren) und § 10 (Entscheidungsfindung) mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen über den Umweltbericht und über grenzüberschreitende Konsultationen nicht anzuwenden sind; bei Aktionsplänen im Grenzgebiet gilt jedoch § 9 Abs 3 für den Zweck der Zusammenarbeit mit benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2. Abschnitt
Bestimmungen über das Verfahren
Umweltbericht
(1) Vor der Beschlussfassung über einen Plan oder ein Programm hat die Planungsbehörde über jeden Entwurf gemäß § 3 - vorbehaltlich der Einschränkungen des Anwendungsbereichs nach den §§ 4 bis 6 - einen Umweltbericht zu erstellen. Darin sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Anwendung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Zielsetzungen und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
(2) Der Umweltbericht hat jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
a) | eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen; | |||||||||
b) | die maßgeblichen Gesichtspunkte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms; | |||||||||
c) | die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; | |||||||||
d) | sämtliche Umweltprobleme, die derzeit für den Plan oder das Programm relevant sind, unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen (einschließlich der Natura-2000-Gebiete); | |||||||||
e) | die auf internationaler, gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden; | |||||||||
f) | die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen, unter Berücksichtigung insbesondere der Gesichtspunkte biologische Vielfalt, Bevölkerung, menschliche Gesundheit, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, kulturelles Erbe (einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze) und Landschaft sowie die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren; | |||||||||
g) | die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen auf Grund der Anwendung des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern und weitestmöglich auszugleichen; | |||||||||
h) | eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (wie etwa technische Lücken oder fehlende Kenntnisse); | |||||||||
i) | eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen nach § 12; | |||||||||
j) | eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß lit a bis i. |
(3) In den Umweltbericht sind Informationen aufzunehmen, die zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung nach Abs 1 vernünftigerweise verlangt werden können. Zur Erstellung der Angaben gemäß Abs 2 dürfen alle verfügbaren relevanten Informationen über Umweltauswirkungen der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften gesammelt wurden. Bei Erstellung des Umweltberichts sind der Stand der Wissenschaft, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms sowie dessen Stellung im Entscheidungsprozess zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen kann sich das Ausmaß der Angaben des Umweltberichts danach bestimmen, auf welcher der unterschiedlichen Ebenen einer Plan- oder Programmhierarchie bestimmte Aspekte besser geprüft werden können.
(4) Die Planungsbehörde hat die öffentlichen Umweltstellen zur Frage des Umfangs und Detaillierungsgrads der Angaben gemäß Abs 1 und 2 zu konsultieren.
Grenzüberschreitende Konsultationen
(1) Rechtzeitig vor der Beschlussfassung durch die Planungsbehörde sind der Entwurf gemäß § 3 und der hiezu erstellte Umweltbericht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übermitteln, sofern die Anwendung eines dem Entwurf entsprechenden Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt des anderen Mitgliedstaates haben würde oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Verlangen stellt.
(2) Auf Verlangen eines gemäß Abs 1 informierten Mitgliedstaates sind vor der Beschlussfassung über den Entwurf gemäß § 3 Konsultationen
a) | über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Anwendung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie | |||||||||
b) | über die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen binnen einer einvernehmlich bestimmten angemessenen Frist zu führen. In diesem Fall ist im Verhältnis zum anderen Mitgliedstaat sicherzustellen, dass dessen Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Anwendung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, sowie dessen betroffene oder interessierte Öffentlichkeit unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen. |
(3) Bei ihrem Vorgehen gemäß Abs 1 und 2 hat die Planungsbehörde an das Amt der Kärntner Landesregierung heranzutreten, um im Wege des für die Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten zuständigen Bundesministeriums tätig zu werden.
(4) Wenn im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 2001/42/EG ein an das Land angrenzender Mitgliedstaat im Verhältnis zur Republik Österreich Unterlagen übermittelt und grenzüberschreitende Konsultationen durchführt, ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung zur Information der Öffentlichkeit und der öffentlichen Umweltstellen im Land verpflichtet ist. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(5) Die Abs 1, 2 und 4 sind im Verhältnis zu den angrenzenden Ländern sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungsfindung
Vor der Beschlussfassung über den Plan oder das Programm hat die Planungsbehörde den Umweltbericht und die im Konsultationsverfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen bei der weiteren Ausarbeitung des Entwurfs und vor Erlassung des Plans oder Programms in Erwägung zu ziehen.
Bekanntgabe der Entscheidung
(1) Ehestmöglich nach Erlassung des Plans oder Programms, im Fall von Verordnungen der Gemeinde jedoch erst nach Erteilung einer allenfalls vorgesehenen aufsichtsbehördlichen Genehmigung, hat die Planungsbehörde
a) | den Plan oder das Programm in geeigneter Form unter Anschluss der Erklärung gemäß Abs 2 sowie unter Hinweis auf die Überwachung gemäß § 12 den öffentlichen Umweltstellen und jedem konsultierten Mitgliedstaat der Europäischen Union bekanntzugeben und | |||||||||
b) | unbeschadet der sonst vorgesehenen Kundmachungsvorschriften durch Bekanntmachung in der Kärntner Landeszeitung oder auf ihrer Internetseite folgende Informationen zu verlautbaren: | |||||||||
1. | den Titel und das Datum der Beschlussfassung durch die Planungsbehörde; | |||||||||
2. | die Art der nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften jeweils vorgesehenen Kundmachung des betreffenden Plans oder Programms; | |||||||||
3. | einen Hinweis auf die Überwachung gemäß § 12 und | |||||||||
4. | Angaben über Ort und Zeit der Auflage der Erklärung gemäß Abs 2. |
(2) Die Planungsbehörde hat eine zusammenfassende Erklärung zu erstellen, die Angaben darüber zu enthalten hat,
a) | wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, | |||||||||
b) | wie der Umweltbericht und die im Konsultationsverfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen bei der Entscheidungsfindung (§ 10) berücksichtigt wurden und | |||||||||
c) | aus welchen Gründen der erlassene Plan oder das erlassene Programm, nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativvarianten, gewählt wurde. |
Für die Dauer der Wirksamkeit des Plans oder Programms hat die Planungsbehörde jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, auf Verlangen Einsicht in die zusammenfassende Erklärung zu gewähren.
Überwachung
Die Planungsbehörde ist in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen eines Plans oder Programms auf die Umwelt in regelmäßigen Zeitabständen darauf hin zu prüfen, ob negative erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen oder zu erwarten sind. Um unvorhergesehene Auswirkungen hintanzuhalten, ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1 Abs 2) erforderlichenfalls eine Änderung des Plans oder Programms durchzuführen oder sind sonstige geeignete Abhilfemaßnahmen, allenfalls durch Anzeige bei der zuständigen Behörde, zu veranlassen.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinden haben die in den §§ 4 und 6 und im 2. Abschnitt geregelten Angelegenheiten, soweit sie sich auf die Umweltprüfung der Pläne und Programme gemäß § 3 lit b bis e, m und n beziehen, im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
Landesgesetze
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, ist ihre jeweils geltende Fassung heranzuziehen.
In-Kraft-Treten
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 letzter Satz, gelten für Entwürfe gemäß § 3, die nach dem 20. Juli 2004 erstellt werden. Auf Entwürfe gemäß § 3, die vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 letzter Satz, nur dann anzuwenden, wenn sie nicht bis zum 21. Juli 2006 beschlossen werden.
(2) § 5 letzter Satz tritt mit dem Zeitpunkt des innerstaatlichen In-Kraft-Tretens des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Kraft.
Kriterien für die Bestimmung der sonstigen erheblichen Umweltauswirkungen (§ 2 lit. e und § 4 Abs. 1 lit. c und Abs. 2)
1. | Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in Bezug auf | |||||||||
- | das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt; | |||||||||
- | das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme - einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie - beeinflusst; | |||||||||
- | die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; | |||||||||
- | die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme; | |||||||||
- | die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft (zB Pläne und Programme betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz). | |||||||||
2. | Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen | |||||||||
Gebiete, insbesondere in Bezug auf | ||||||||||
- | die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; | |||||||||
- | den kumulativen Charakter der Auswirkungen; | |||||||||
- | den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; | |||||||||
- | die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (zB bei Unfällen); | |||||||||
- | den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen); | |||||||||
- | die Bedeutung und die Sensibiltät des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren: | |||||||||
- | besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, | |||||||||
- | Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte, | |||||||||
- | intensive Bodennutzung; | |||||||||
- | die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist. |
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Festlegungen in rechtswirksam erlassenen Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, einschließlich integrierter Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, die den Bestimmungen der Artikel I und III dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind, soweit in den Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmt wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits eingeleitete Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen, von Flächenwidmungsplänen, von Bebauungsplänen oder von integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sind entsprechend der durch dieses Gesetz bewirkten geänderten Rechtslage weiterzuführen.
(4) Abweichend von Abs. 3 hat die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen oder integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, nach der im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen.
(5) Art. I Z 1 (§ 3 Abs. 3) und Art. I Z 2 (§ 3 Abs. 10) gelten nur für Neufestlegungen von Bauland ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1); im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits bestehende Baulandwidmungen in rechtswirksam erlassenen Flächenwidmungsplänen bleiben von der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage unberührt.
Gesetz vom 30. September 2004 über die Umweltprüfung und
Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und
Programme im Land Kärnten (Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG)
StF: LGBl Nr 52/2004
Änderung
LGBl Nr 24/2007 (DFB)
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | |
Gegenstand | |
Begriffsbestimmungen | |
Pläne und Programme | |
Örtliche Raumplanung | |
Landwirtschaft, Jagd und Fischerei | |
Wasserversorgung und -entsorgung | |
Umgebungslärm | |
2. Abschnitt - Bestimmungen über das Verfahren | |
Umweltbericht | |
Konsultationsverfahren | |
Grenzüberschreitende Konsultationen | |
Entscheidungsfindung | |
Bekanntgabe der Entscheidung | |
Überwachung | |
3. Abschnitt - Schlussbestimmungen | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Landesgesetze | |
In-Kraft-Treten | |
Umsetzungshinweis | |
Anlage |
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