§ 11 K-UPG

K-UPG - Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 11

Bekanntgabe der Entscheidung

 

(1) Ehestmöglich nach Erlassung des Plans oder Programms, im Fall von Verordnungen der Gemeinde jedoch erst nach Erteilung einer allenfalls vorgesehenen aufsichtsbehördlichen Genehmigung, hat die Planungsbehörde

 

a)

den Plan oder das Programm in geeigneter Form unter Anschluss der Erklärung gemäß Abs 2 sowie unter Hinweis auf die Überwachung gemäß § 12 den öffentlichen Umweltstellen und jedem konsultierten Mitgliedstaat der Europäischen Union bekanntzugeben und

b)

unbeschadet der sonst vorgesehenen Kundmachungsvorschriften durch Bekanntmachung in der Kärntner Landeszeitung oder auf ihrer Internetseite folgende Informationen zu verlautbaren:

1.

den Titel und das Datum der Beschlussfassung durch die Planungsbehörde;

2.

die Art der nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften jeweils vorgesehenen Kundmachung des betreffenden Plans oder Programms;

3.

einen Hinweis auf die Überwachung gemäß § 12 und

4.

Angaben über Ort und Zeit der Auflage der Erklärung gemäß Abs 2.

 

(2) Die Planungsbehörde hat eine zusammenfassende Erklärung zu erstellen, die Angaben darüber zu enthalten hat,

a)

wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden,

b)

wie der Umweltbericht und die im Konsultationsverfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen bei der Entscheidungsfindung (§ 10) berücksichtigt wurden und

c)

aus welchen Gründen der erlassene Plan oder das erlassene Programm, nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativvarianten, gewählt wurde.

 

Für die Dauer der Wirksamkeit des Plans oder Programms hat die Planungsbehörde jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, auf Verlangen Einsicht in die zusammenfassende Erklärung zu gewähren.

In Kraft seit 17.11.2004 bis 31.12.9999
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