Bekanntgabe der Entscheidung
(1) Ehestmöglich nach Erlassung des Plans oder Programms, im Fall von Verordnungen der Gemeinde jedoch erst nach Erteilung einer allenfalls vorgesehenen aufsichtsbehördlichen Genehmigung, hat die Planungsbehörde
a) | den Plan oder das Programm in geeigneter Form unter Anschluss der Erklärung gemäß Abs 2 sowie unter Hinweis auf die Überwachung gemäß § 12 den öffentlichen Umweltstellen und jedem konsultierten Mitgliedstaat der Europäischen Union bekanntzugeben und | |||||||||
b) | unbeschadet der sonst vorgesehenen Kundmachungsvorschriften durch Bekanntmachung in der Kärntner Landeszeitung oder auf ihrer Internetseite folgende Informationen zu verlautbaren: | |||||||||
1. | den Titel und das Datum der Beschlussfassung durch die Planungsbehörde; | |||||||||
2. | die Art der nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften jeweils vorgesehenen Kundmachung des betreffenden Plans oder Programms; | |||||||||
3. | einen Hinweis auf die Überwachung gemäß § 12 und | |||||||||
4. | Angaben über Ort und Zeit der Auflage der Erklärung gemäß Abs 2. |
(2) Die Planungsbehörde hat eine zusammenfassende Erklärung zu erstellen, die Angaben darüber zu enthalten hat,
a) | wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, | |||||||||
b) | wie der Umweltbericht und die im Konsultationsverfahren abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der Ergebnisse allfälliger grenzüberschreitender Konsultationen bei der Entscheidungsfindung (§ 10) berücksichtigt wurden und | |||||||||
c) | aus welchen Gründen der erlassene Plan oder das erlassene Programm, nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativvarianten, gewählt wurde. |
Für die Dauer der Wirksamkeit des Plans oder Programms hat die Planungsbehörde jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, auf Verlangen Einsicht in die zusammenfassende Erklärung zu gewähren.
0 Kommentare zu § 11 K-UPG