§ 12 K-UPG

K-UPG - Kärntner Umweltplanungsgesetz - K-UPG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 12

Überwachung

 

Die Planungsbehörde ist in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen eines Plans oder Programms auf die Umwelt in regelmäßigen Zeitabständen darauf hin zu prüfen, ob negative erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen oder zu erwarten sind. Um unvorhergesehene Auswirkungen hintanzuhalten, ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1 Abs 2) erforderlichenfalls eine Änderung des Plans oder Programms durchzuführen oder sind sonstige geeignete Abhilfemaßnahmen, allenfalls durch Anzeige bei der zuständigen Behörde, zu veranlassen.

In Kraft seit 17.11.2004 bis 31.12.9999
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