§ 4 K-SVFG Aufgaben

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2015 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und § 273 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sowie die Aufbringung der Mittel hiefür und die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß § 22a. Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 273, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 572, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 581, Absatz eins a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sowie die Aufbringung der Mittel hiefür und die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 22 a,

  1. 1.Ziffer einsdie Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und § 273 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 273, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 572, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 581, Absatz eins a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;
  2. 2.Ziffer 2die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß § 22a;die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 22 a, ;,
  3. 3.Ziffer 3die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler gemäß § 25c;die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler gemäß Paragraph 25 c, ;,
  4. 4.Ziffer 4die Aufbringung der Mittel für die Aufgaben des Fonds.

Stand vor dem 13.01.2015

In Kraft vom 01.01.2011 bis 13.01.2015
§ 4.Paragraph 4,

Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und § 273 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sowie die Aufbringung der Mittel hiefür und die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß § 22a. Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 273, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 572, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 581, Absatz eins a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sowie die Aufbringung der Mittel hiefür und die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 22 a,

  1. 1.Ziffer einsdie Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und § 273 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 273, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 572, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 581, Absatz eins a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;
  2. 2.Ziffer 2die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß § 22a;die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 22 a, ;,
  3. 3.Ziffer 3die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler gemäß § 25c;die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler gemäß Paragraph 25 c, ;,
  4. 4.Ziffer 4die Aufbringung der Mittel für die Aufgaben des Fonds.

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