c)Litera ceiner Verfügung nach § 9 Abs. 1 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.einer Verfügung nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2)Absatz 2Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis 1.000 Euro zu bestrafen.Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis 1.000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 05.07.2024 bis 31.12.9999
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