§ 15 K-SpG 1997

K-SpG 1997 - Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera adie Anzeigepflicht nach § 12 verletzt;die Anzeigepflicht nach Paragraph 12, verletzt;
    2. b)Litera beine Sportlehrertätigkeit trotz Untersagung ausübt;
    3. c)Litera ceiner Verfügung nach § 9 Abs. 1 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.einer Verfügung nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis 1.000 Euro zu bestrafen.Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis 1.000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 05.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 K-SpG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 K-SpG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 K-SpG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 K-SpG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 K-SpG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-SpG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 K-SpG 1997
§ 16 K-SpG 1997