§ 9b K-SpG 1997

K-SpG 1997 - Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 9b

Helmpflicht

 

Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände im Rahmen der Wintersportausübung einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.

In Kraft seit 01.12.2009 bis 31.12.9999
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