Übergangsrecht
Artikel V
(Kundmachung der Landesregierung, LGBl Nr 99/1997)
(1) Mit § 15 Abs 1 lit a zweiter Fall und § 16 des Gesetzes LGBl Nr 41/1973 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. | Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Anzeigepflicht nach § 16 verletzt (§ 15 Abs 1 lit a zweiter Fall). | |||||||||
2. | Sportlehrer, die ihre Tätigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausüben, haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen (§ 16 Abs 1). | |||||||||
3. | Die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß (§ 16 Abs 2). |
(2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 6/1990 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Die Zusammensetzung des Landessportrates ist für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Funktionsdauer den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. § 10 Abs 3 und 4 (§ 10 Abs 3 und 5 neu) gilt sinngemäß.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 8 (§ 15 Abs 2) ist hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) eingetreten sind.
(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
a) | die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 44; | |||||||||
b) | die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. 4. 2004, S 77, und | |||||||||
c) | die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22. |
0 Kommentare zu Anl. 1 K-SpG 1997