§ 15 K-SpG 1997

Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera adie Anzeigepflicht nach § 12 verletzt;die Anzeigepflicht nach Paragraph 12, verletzt;
    2. b)Litera beine Sportlehrertätigkeit trotz Untersagung ausübt;
    3. c)Litera ceiner Verfügung nach § 9 Abs. 1 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.einer Verfügung nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis 1.000 Euro zu bestrafen.Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis 1.000 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 04.07.2024

In Kraft vom 09.08.2022 bis 04.07.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera adie Anzeigepflicht nach § 12 verletzt;die Anzeigepflicht nach Paragraph 12, verletzt;
    2. b)Litera beine Sportlehrertätigkeit trotz Untersagung ausübt;
    3. c)Litera ceiner Verfügung nach § 9 Abs. 1 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.einer Verfügung nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis 1.000 Euro zu bestrafen.Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis 1.000 Euro zu bestrafen.

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