(1) Zur Herstellung oder Aufrechterhaltung von besonders wichtigen Möglichkeiten der Ausübung des Schisports kann die Gemeinde die Schaffung von Hindernissen untersagen und die Beseitigung bestehender Hindernisse verfügen.
(2) Gebäude und behördlich angeordnete Maßnahmen dürfen durch eine Verfügung nach Abs. 1 nicht erfaßt werden.
(3) Wenn das Schigelände im Bereich mehrerer Gemeinden liegt, ist für Maßnahmen gemäß Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(4) Soweit durch Maßnahmen gemäß Abs. 1 vermögensrechtliche Nachteile verursacht werden, ist hiefür von der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten eine angemessene Entschädigung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Hindernisse handelt, die nicht zur ordentlichen Bewirtschaftung von Grundstücken oder aus anderen schutzwürdigen Interessen erstellt werden. Wenn eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande kommt, steht der ordentliche Rechtsweg offen.
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