(1) Die Gemeinden können für die Errichtung von Sportstätten sowie zur Ermöglichung der Sportausübung außerhalb von Sportstätten das Eigentum an Grundstücken oder Benützungsrechte an Grundstücken in Anspruch nehmen. Das Eigentum an Grundstücken darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme eines Benützungsrechtes für den angestrebten Zweck nicht ausreicht.
(2) Für die Entschädigung und das Verfahren für Maßnahmen nach Abs 1 gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 50 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß.
(3) Eine Inanspruchnahme nach Abs 1 darf nur erfolgen, wenn das Benützungsrecht oder das Eigentum nicht durch Rechtsgeschäft zu einem angemessenen Preis zu erwerben war. Der Preis ist angemessen, wenn er nicht mehr als 10 v. H. über dem Betrag liegt, der als Entschädigung nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung gebühren würde.
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