Die Gemeinden und die durch Landesgesetz eingerichteten sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der Landesregierung über ihr Verlangen mitzuteilen, welche Maßnahme nach § 1 Abs 2 von ihnen in einem bestimmten Zeitraum mit welchen Beträgen gefördert wurden.
Die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria) wird ermächtigt
(1) Die Gemeinden können für die Errichtung von Sportstätten sowie zur Ermöglichung der Sportausübung außerhalb von Sportstätten das Eigentum an Grundstücken oder Benützungsrechte an Grundstücken in Anspruch nehmen. Das Eigentum an Grundstücken darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme eines Benützungsrechtes für den angestrebten Zweck nicht ausreicht.
(2) Für die Entschädigung und das Verfahren für Maßnahmen nach Abs 1 gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 50 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung sinngemäß.
(3) Eine Inanspruchnahme nach Abs 1 darf nur erfolgen, wenn das Benützungsrecht oder das Eigentum nicht durch Rechtsgeschäft zu einem angemessenen Preis zu erwerben war. Der Preis ist angemessen, wenn er nicht mehr als 10 v. H. über dem Betrag liegt, der als Entschädigung nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung gebühren würde.
(1) Zur Herstellung oder Aufrechterhaltung von besonders wichtigen Möglichkeiten der Ausübung des Schisports kann die Gemeinde die Schaffung von Hindernissen untersagen und die Beseitigung bestehender Hindernisse verfügen.
(2) Gebäude und behördlich angeordnete Maßnahmen dürfen durch eine Verfügung nach Abs. 1 nicht erfaßt werden.
(3) Wenn das Schigelände im Bereich mehrerer Gemeinden liegt, ist für Maßnahmen gemäß Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(4) Soweit durch Maßnahmen gemäß Abs. 1 vermögensrechtliche Nachteile verursacht werden, ist hiefür von der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten eine angemessene Entschädigung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Hindernisse handelt, die nicht zur ordentlichen Bewirtschaftung von Grundstücken oder aus anderen schutzwürdigen Interessen erstellt werden. Wenn eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande kommt, steht der ordentliche Rechtsweg offen.
Jedermann hat sich bei der Ausübung von Wintersport so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.
Helmpflicht
Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände im Rahmen der Wintersportausübung einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Übergangsrecht
Artikel V
(Kundmachung der Landesregierung, LGBl Nr 99/1997)
(1) Mit § 15 Abs 1 lit a zweiter Fall und § 16 des Gesetzes LGBl Nr 41/1973 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
1. | Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Anzeigepflicht nach § 16 verletzt (§ 15 Abs 1 lit a zweiter Fall). | |||||||||
2. | Sportlehrer, die ihre Tätigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausüben, haben dies der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen (§ 16 Abs 1). | |||||||||
3. | Die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß (§ 16 Abs 2). |
(2) Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 6/1990 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
Die Zusammensetzung des Landessportrates ist für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Funktionsdauer den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. § 10 Abs 3 und 4 (§ 10 Abs 3 und 5 neu) gilt sinngemäß.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 8 (§ 15 Abs 2) ist hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) eingetreten sind.
(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
a) | die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr. L 16 vom 23. 1. 2004, S 44; | |||||||||
b) | die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. 4. 2004, S 77, und | |||||||||
c) | die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. 9. 2005, S 22. |
Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG
StF: LGBl Nr 99/1997 (WV)
Änderung
1. | Abschnitt - Förderung | |||||||||
§§ 1 - 6 | ||||||||||
1a. | Abschnitt - Anti-Doping-Maßnahmen | |||||||||
2. | Abschnitt - Planung | |||||||||
§§ 7 - 8 | ||||||||||
2a. | Abschnitt - Wintersport | |||||||||
§§ 9 - 9b | ||||||||||
3. | Abschnitt - Landessportrat | |||||||||
§§ 10 - 11 | ||||||||||
4. | Abschnitt - Sportlehrer | |||||||||
§§ 12 - 14 | ||||||||||
5. | Abschnitt - Strafbestimmungen | |||||||||
Anlage