Seniorenorganisationen
(1) Als Seniorenorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen landesweite Bedeutung zukommt und
a) | deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Senioren ist, | |||||||||
b) | deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, | |||||||||
c) | deren Sitz sich in Kärnten befindet und | |||||||||
d) | sie keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl Nr 404/1975, sind. |
(2) Einer Seniorenorganisation kommt landesweit Bedeutung im Sinne des Abs 1 zu, wenn diese
a) | gemäß den Satzungen für das ganze Landesgebiet gebildet ist, | |||||||||
b) | in mindestens drei politischen Bezirken eine Zweigorganisation hat und | |||||||||
c) | mindestens 3000 Senioren (§ 2) als Mitglieder hat. |
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