§ 13 K-SenG

K-SenG - Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 13

Antragsrecht und Geschäftsbehandlung

 

(1) Jedes Mitglied des Seniorenbeirates hat das Recht, Anträge zu den im § 8 genannten Angelegenheiten zu stellen. Die Anträge müssen schriftlich der geschäftsführenden Stelle zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Sitzung übermittelt werden.

 

(2) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann abgestimmt werden, wenn dies der Seniorenbeirat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließt.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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