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Seniorenorganisationen
(1) Als Seniorenorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen landesweite Bedeutung zukommt und
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(2) Einer Seniorenorganisation kommt landesweit Bedeutung im Sinne des Abs 1 zu, wenn diese
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Seniorenorganisationen
(1) Als Seniorenorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen landesweite Bedeutung zukommt und
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(2) Einer Seniorenorganisation kommt landesweit Bedeutung im Sinne des Abs 1 zu, wenn diese
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