Gesamte Rechtsvorschrift K-SenG

Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

K-SenG
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Stand der Gesetzesgebung: 29.09.2022

§ 1 K-SenG


1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Zielsetzung

 

Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Senioren gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Landesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt werden.

§ 3 K-SenG (weggefallen)


§ 3 K-SenG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 4 K-SenG (weggefallen)


§ 4 K-SenG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 5 K-SenG (weggefallen)


§ 5 K-SenG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 6 K-SenG (weggefallen)


§ 6 K-SenG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 7 K-SenG (weggefallen)


§ 7 K-SenG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 8 K-SenG (weggefallen)


§ 8 K-SenG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 11 K-SenG


§ 11

Sitzungen

 

(1) Der Seniorenbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung schriftlich verlangt.

 

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates sowie die VertreterInnen des Landes gemäß Abs 4 sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

 

(3) Ist ein Mitglied des Seniorenbeirates an einer Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich sein Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen.

 

(4) Das mit Seniorenfragen betraute Mitglied der Landesregierung sowie ein/e Bedienstete/r jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, welche/r diese Angelegenheiten zu besorgen hat, haben das Recht, an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(5) Der/die Vorsitzende oder der Seniorenbeirat kann bzw. können nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten erforderlichenfalls weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

§ 12 K-SenG


§ 12

Beschlüsse und Wahlen

 

(1) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig oder kann Wahlen durchführen, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

(2) Zu einem Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 13 K-SenG


§ 13

Antragsrecht und Geschäftsbehandlung

 

(1) Jedes Mitglied des Seniorenbeirates hat das Recht, Anträge zu den im § 8 genannten Angelegenheiten zu stellen. Die Anträge müssen schriftlich der geschäftsführenden Stelle zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Sitzung übermittelt werden.

 

(2) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann abgestimmt werden, wenn dies der Seniorenbeirat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließt.

§ 14 K-SenG


§ 14

Niederschrift

 

(1) Über jede Sitzung des Seniorenbeirates ist

eine Niederschrift zu führen. Insbesondere hat diese zu enthalten:

a)

den Ort und die Zeit des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

b)

die Namen der Anwesenden;

c)

die Feststellung der Beschlussfähigkeit;

d)

die Tagesordnung;

e)

die Beschlussfassung über die Niederschrift der letzten Sitzung;

f)

die wesentlichen Ergebnisse der Beratung und die gefassten Beschlüsse.

 

(2) Die Niederschrift ist durch die Geschäftsführung zu verfassen. Der/die Vorsitzende und der/die VerfasserIn der Niederschrift haben diese zu unterfertigen.

 

(3) Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Seniorenbeirates und dem mit Seniorenfragen betrauten Mitglied der Landesregierung zu übermitteln.

 

(4) Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung zu erheben, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Abänderungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.

§ 16 K-SenG


§ 16

Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung für den Seniorenbeirat ist durch die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung für Seniorenfragen zuständige Abteilung wahrzunehmen.

§ 17 K-SenG


Die Landesregierung hat nach Anhörung des Beirates in Durchführung der §§ 10 bis 16 mit Verordnung eine Geschäftsordnung des Beirates zu erlassen.

Anlage

Anl. 1 K-SenG (weggefallen)


Anl. 1 K-SenG seit 31.12.2022 weggefallen.

Kärntner Seniorengesetz - K-SenG (K-SenG) Fundstelle


Gesetz vom 31. Juli 2001 über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Kärntner Seniorengesetz - K-SenG)
StF: LGBl Nr 85/2001

Änderung

idF:

LGBl Nr 3/2005

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