§ 12 K-SenG

K-SenG - Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 12

Beschlüsse und Wahlen

 

(1) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig oder kann Wahlen durchführen, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

(2) Zu einem Beschluss oder zu einer Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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