§ 11 K-SenG

K-SenG - Kärntner Seniorengesetz - K-SenG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 11

Sitzungen

 

(1) Der Seniorenbeirat ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung schriftlich verlangt.

 

(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates sowie die VertreterInnen des Landes gemäß Abs 4 sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

 

(3) Ist ein Mitglied des Seniorenbeirates an einer Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich sein Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen.

 

(4) Das mit Seniorenfragen betraute Mitglied der Landesregierung sowie ein/e Bedienstete/r jener Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, welche/r diese Angelegenheiten zu besorgen hat, haben das Recht, an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(5) Der/die Vorsitzende oder der Seniorenbeirat kann bzw. können nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten erforderlichenfalls weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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