1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung
Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der Senioren gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Landesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt werden.
0 Kommentare zu § 1 K-SenG