Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes gilt § 3 K-BO 1996, sofern nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.04.2014 bis 31.12.9999
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