§ 15 K-OBG 1990 Strafbestimmungen

K-OBG 1990 - Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 übertritt;

b)

bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 ohne Bewilligung oder abweichend von dieser errichtet oder ändert;

c)

gemäß § 6 Abs. 1 bewilligte Anlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht beseitigt;

d)

Ankündigungen gemäß § 4 Abs. 3 nicht innerhalb der festgelegten Frist beseitigt;

e)

Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen (§ 8) anbringt, die das Ortsbild stören oder verunstalten, oder Aufträge der Behörde gemäß § 8 Abs. 3 nicht erfüllt;

f)

Einfriedungen (§ 9) oder anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 abweichend von der Anzeige oder vor Wirksamkeit der Anzeige ausführt oder Anordnungen in Bescheiden gemäß § 9 Abs. 7 nicht erfüllt;

g)

einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt;

h)

den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt;

i)

nicht ortsfeste Plakatständer gemäß § 7a

1.

ohne Anzeige,

2.

vor Ablauf der Frist gemäß § 7a Abs. 4 oder ohne die Feststellung der Behörde, dass der Aufstellung keine Untersagungsgründe entgegenstehen, oder

3.

abweichend von der Anzeige

              aufstellt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.500 Euro zu bestrafen.

(3) Eine Übertretung des § 14 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

In Kraft seit 01.04.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 K-OBG 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 K-OBG 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 K-OBG 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 K-OBG 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 K-OBG 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-OBG 1990 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 K-OBG 1990
Anl. 1 K-OBG 1990